Allgemeine
Lieferbedingungen (Version
Juli 2008)
1.
Offerten
Unsere
Offerten erfolgen freibleibend. An allen Zeichnungen, Entwürfen,
Schaltschemas, Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Dieselben werden dem Besteller persönlich anvertraut
und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich
gemacht noch kopiert werden. Auf Verlangen sind sie uns zurückzugeben.
2.
Bestellung
Durch
Erteilung der Bestellung werden unsere Lieferungsbedingungen vom Besteller
anerkannt. Abweichende oder sonstige Abmachungen sind nur gültig, soweit
sie von uns schriftlich offeriert oder bestätigt worden sind.
3.
Preise und Zahlung
Die
Preise verstehen sich in Schweizer Franken, ex Werk Dübendorf. Die
Fakturen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, 30
Tage ab Fakturadatum netto ohne Abzug irgendwelcher Art zahlbar. Mit
unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein. Verrechnungen mit
Gegenforderungen des Kunden irgendwelcher Art, auch aus Haftpflicht oder
Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere
Preise und Rabatte, entsprechend einer Änderung der massgebenden,
zugrundeliegenden Umstände, für noch nicht ausgeführte Lieferungen
jederzeit zu ändern. Besteht die Änderung in einer Preiserhöhung, so
ist der Besteller berechtigt, sofort von der Bestellung zurückzutreten.
Von dieser Regelung sind ausgenommen Beträge von über sFr. 10’000.--,
bei welchen folgendes gilt:
1/3
bei Auftragserteilung
1/3
bei Versandbereitschaft
1/3
30 Tage nach Lieferung der Ware.
4.
Versand, Porto, Verpackung
Die
Art des Versandes erfolgt nach unserer Wahl. Porto, post- und bahnmässige
Verpackung, sowie Eil- und Expressgebühren
werden dem Besteller zu Selbstkosten berechnet.
5.
Nutzen und Gefahr
Für
Übergang von Nutzen und Gefahr gilt OR Art.185.
6.
Lieferfrist
Die
Lieferung erfolgt innert der gemäss unserem Geschäftsgang hierfür
erforderlichen Zeit. Die Angabe der voraussichtlichen Lieferfrist ist
daher unverbindlich. Für nicht ausgeführte oder verspätete Lieferungen
werden jede Schadenersatzansprüche abgelehnt.
7.
Höhere Gewalt
Für
das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch schwerwiegende,
ohne unser Verschulden eingetretene Umstände, wie z.B. gänzliche oder
teilweise Stillegung der an uns liefernden Werke, Mobilmachung,
Kriegsausbruch, Streik, Feuer oder anderweitige
Störungen, das Inkrafttreten von Einfuhrverboten oder eine erhebliche Erhöhung
der Einfuhrzölle.
8.
Garantie und Haftung
Unsere
Garantie erstreckt sich vom Tage der
Ablieferung oder der Beendigung der Montage an auf alle innerhalb
der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Fehler, sofern diese
nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Material oder fehlerhafter
Fabrikation haben. Unsere Haftung beschränkt sich jedoch, nach unserer
Wahl, auf Ersatz der mangelhaften Gegenstände oder auf Vergütung des
Fakturawertes der nicht ersetzten Gegenstände. Jede weitergehende Gewährleistung,
insbesondere auch die Haftung für Kosten der Demontage oder der
Neumontage, sowie für irgendwelchen Schaden, der unmittelbar oder
mittelbar durch die gelieferten Gegenstände selbst, deren Gebrauch oder
deren Mängel entsteht, wird abgelehnt.
Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne unsere schriftliche Zustimmung
erfolgen, sowie die Nichteinhaltung unserer Betriebsbedingungen, heben
unsere Gewährleistungspflicht auf.
9.
Reklamationen
Reklamationen
sind innerhalb 10 Tagen nach Ankunft der Ware anzubringen, andernfalls
gilt die Lieferung als genehmigt. Sendungen mit allfälligen
Transportschaden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden
Transportanstalt zwecks Tatbestandsaufnahme innerhalb der gesetzlichen
Frist anzumelden.
10.
Montage
Ist
ein Objekt von uns zu montieren, so hat der Besteller auf seine Kosten für
alle erforderlichen Vorarbeiten, sowie dafür zu sorgen, dass die Montage
unbehindert angefangen und durchgeführt werden kann. Zu seinen Lasten
gehen sämtliche Maurer-, Schreiner-, Maler-, Schlosser-, Sanitär- und
Elektriker-Arbeiten, die Lieferung eventuell notwendiger Gerüste, sowie
die Überlassung von Hilfsarbeitern. Die gesetzliche Haftpflicht für Unfälle
bei allen von uns auszuführenden Ablieferungs- und Montage-Arbeiten,
einschliesslich Proben, trifft mit Bezug auf das Personal des Bestellers
und von ihm zugelassene Drittpersonen den Besteller. Für Sachschaden
haftet ausschliesslich der Besteller, es sei denn, dass er ein grobes
Verschulden unseres Personals nachweist.
Behördliche
und andere für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen
sind vom Besteller einzuholen.
11.
Abbildungen, Gewichte und Masstabellen
Wir
behalten uns vor, von Abbildungen, Gewichten und Masstabellen oder
sonstigen derartigen Angaben abzuweichen, sofern sich dies bei der Ausführung
der Bestellung als zweckmässig zeigt.
12.
Eigentumsvorbehalt
An
allen verkauften Sachen behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor.
13.
Erfüllungsort, sowie Gerichtsstand, für alle getätigten Abschlüsse ist
Uster.
XINTECH
Hotrunner AG
Ringstrasse
16
CH-8600
Dübendorf
"Allgemeine Lieferbedingungen" als
PDF-Datei (60 KB)
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